Wirtschaftsspiegel Thüringen - Ausgabe 02/2014 - page 41

Ratgeber
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Seit Anfang des Jahres heißt das Geschmacksmustergesetz nun Designgesetz.
Die sprachliche Modernisierung zur Anpassung an den internationalen Sprach-
gebrauch geht einher mit der Einführung eines behördlichen Nichtigkeits-
verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Das Verfahren ist
schneller und kostengünstiger als die gerichtlichen Klageverfahren. Zudem gibt
die neue Produkt-Piraterie-Verordnung der EU Zollbehörden und Inhabern von
gewerblichen Schutzrechten ein besseres Instrumentarium zur Durchsetzung
ihrer Rechte hinsichtlich der Vernichtung von illegalen Produkten an die Hand.
Mehr Informationen zum Schutz vor Produktpiraterie finden Unternehmen im
Ratgeber der IHK Erfurt.
Mehr als nur
ein neuer Name
Folgende sind die wesentlichen Ände-
rungen durch die Produkt-Piraterie-Ver-
ordnung:
Erweiterung des Anwendungsbereichs
auf Gebrauchsmuster, Handelsnamen,
Halbleiter-Topografien und geografi-
sche Herkunftsangaben (ohne Agrarsek-
tor). Ausgenommen bleiben weiterhin
Parallelimporte und Mehrproduktionen
(overruns bzw. Nachschichtproduktio-
nen), sowie der Reiseverkehr.
Das sogenannte vereinfachte Vernich-
tungsverfahren für rechtsverletzende
Waren wird als Regelverfahren EU-weit
eingeführt. Rechtlich unproblematische
Fälle können damit schnell erledigt
werden. Speziell für Kleinsendungen,
die sich durch den Internethandel ver-
vielfacht haben, gibt es eine vereinfach-
te Variante: Hier kann die Ware mit
Zustimmung des Einführers vernichtet
werden, ohne dass der Rechteinhaber
eingeschaltet werden muss. (em/tl)
Die Datenübermittlung für die Ar-
beits- und Nebeneinkommensbe-
scheinigungen verlief bislang in
Papierform. Künftig können Arbeit-
geber wählen, ob sie die Daten
elektronisch oder weiterhin in
Papierform übermitteln möchten.
Für die elektronische Übermittlung
können die normalen Lohnabrech-
nungsprogramme (und damit das
bestehende SV-Meldeverfahren nach
§ 23c SGVB IV) genutzt werden, die
zu diesem Zweck erweitert werden.
Die Meldung kann aber auch mit der
Eingabehilfe des SV-Net abgegeben
werden, die insbesondere von
kleinen Betrieben genutzt wird.
Elektronische
Übermittlung
möglich
Wählt der Arbeitgeber die Option der
elektronischen Bescheinigung,
entfallen für ihn Ausdruck und Versand
der Papierbescheinigungen. Nach
Eingang der elektronischen Meldung
übersendet die Bundesagentur für
Arbeit automatisch einen Ausdruck der
Bescheinigung an den Arbeitnehmer.
Weiterhin entfällt die bisherige Pflicht
zur grundsätzlichen Ausstellung der
Arbeitsbescheinigung bei Beendigung
eines Beschäftigungsverhältnisses.
Diese ist durch den Arbeitgeber nur
noch auf Verlangen des Arbeitnehmers
oder auf Verlangen der Bundesagentur
auszustellen.
Die Entgegennahme der elektroni-
schen Bescheinigungen soll der Ein-
stieg der Bundesagentur in weitere
eGovernment-Anwendungen sein.
Lesegeräte und Signaturkarten sind für
das Meldeverfahren nicht erforderlich.
Die Nutzung des elektronischen
Meldeweges ist für Arbeitgeber frei-
willig. Der Arbeitnehmer kann der
elektronischen Übermittlung der Be-
scheinigung widersprechen. (em/tl)
Foto: Rynio Productions/fotolia
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